Gibt es eine Aufzeichnungspflicht für die Arbeitszeit? Muss die Arbeitszeit digital erfasst werden? Wie ist die Gesetzeslage und was sagt das Arbeitszeitgesetz dazu?
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom April 2023 gibt die Ausgestaltung der Pflicht zur Dokumentation der täglichen arbeitszeit vor: Künftig soll die tägliche Arbeitszeit von Beschäftigten in Deutschland jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufgezeichnet werden (§ 16 Abs. 2 ArbZG-E).
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sind Arbeitgeber schon jetzt verpflichtet, dieser Pflicht zur Zeiterfassung nachzukommen.
Es gelten folgende Übergangsfristen zum Umstieg auf eine elektronische Arbeitszeiterfassung:
Grundsätzlich sind Arbeitgeber in der Schweiz zur Erfassung der Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter verpflichtet, sobald das Arbeitsverhältnis dem Arbeitsgesetz unterliegt. Die Form der Aufzeichnung wird dabei nicht vorgeschrieben - es ist also nicht zwingend eine digitale Zeiterfassung notwendig.
Das Arbeitsgesetz sieht auch Ausnahmen von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung vor: Zum Beispiel für höhere leitende Angestellte oder Arbeitnehmer, die eine gewisse Autonomie bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit haben.
In Österreich schreibt das Arbeitszeitgesetzes im § 26 eine Aufzeichnungspflicht vor. Diese Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt für alle Betriebe. In welcher Form der Aufzeichnungspflicht nachgekommen wird (analog oder digital), ist dem Arbeitgeber überlassen.
Bei fixer Einteilung der Arbeitszeiten - also wenn zum Beispiel ein Schichtplan oder Dienstplan vorliegt, kann die Arbeitszeiterfassung entfallen.
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